Turn- und Sportverein Kirchwalsede von 1919 e.V.

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Kirchwalsede von 1919 e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in 27386 Kirchwalsede.
Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes  Niedersachsen sowie des Niedersächsischen Fußballverbandes und der ihnen angeschlossenen Verbände.

§ 2

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Im Rahmen dieser Zielsetzung besteht der Zweck des Vereins neben der Förderung der Gesundheit seiner Mitglieder vor allem darin, durch die gemeinsame Ausübung von Sport und Spielen die Gemeinschaft zu fördern.
Der Verein ist frei von politischen, rassistischen und religiösen Tendenzen.

§ 3

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer begünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Vereinsfarben

Die Vereinsfarben sind  rot - schwarz.

§ 5

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Der Verein setzt sich aus den ordentlichen und jugendlichen Mitgliedern sowie den Ehrenmitgliedern zusammen.
Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes unter Zustimmung von 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder Personen ernennen, die sich um den Sport oder die belang des Vereins besonders verdient gemacht haben.

§ 6

Erwerb der Mitgliedschaft

Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zugleich zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen für den beschränkt Geschäftsfähigen.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag soll in der nächsten turnusmäßigen Vorstandssitzung getroffen werden.

§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die sich aus dieser Satzung und dem Vereinszweck ergebenden Rechte und Pflichten.
Sie sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen, in den verschiedenen Abteilungen des Vereins Sport zu treiben und an den Veranstaltungen des Vereins teil zu nehmen.
Die Mitglieder haben die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und die Beschlüsse der Vereinsorgane, insbesondere die vom Beirat erlassenen Sport- und Hausordnungen zu befolgen.

§ 8

Mitgliederbeiträge

Zur Deckung der laufenden Kosten werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Behebung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können von den Mitgliedern Umlagen erhoben werden.
Höhe und Fälligkeiten der Jahresbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Ehrenmitglieder sowie Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
Der Vorstand kann in Härtefällen Beitrags- und Umlagezahlungen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 9

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Tod
  • Ausschluss
  • Streichung von der Mitgliederliste oder
  • Austritt aus dem Verein.   

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 4 Wochen einzuhalten ist.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der 2. Mahnung 2 Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht war. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Beirat aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder wenn er sich wiederholt in grobem Maße unsportlich verhält. Der Beschluss des Beirats ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu geben. gegen en Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung erheben. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 10

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat.

§ 11

Mitgliederversammlung

Jährlich einmal hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden, und zwar innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres.
In der Mitgliederversammlung haben die ordentlichen Mitglieder, die Ehrenmitglieder und jugendliche Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr jeweils eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 2 fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und hat über alle Angelegenheiten zu entscheiden, soweit sie durch diese Satzung nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Genehmigung des vom Beirat aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes Wahl und Abberufung des Vorstandes
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und gegebenenfalls notwendiger Umlagen
  • Benennung der Kassenprüfer
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Beirats
  • Bildung von Vereinsausschüssen
  • Beratung über die Anträge ordentlicher Mitglieder und der Ehrenmitglieder
  • Beschlussfassungen über Änderungen der Satzung und über die Aufhebung des Vereins.

§ 12

Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch Aushang unter Angabe der Tagesordnung beim Vereinslokal und gleichzeitiger Bekanntgabe in der Rotenburger Kreisszeitung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Jedes Mitglied kann spätestens 1 Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 13

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet, wenn nicht die Versammlung aus ihrer Mitte einen anderen Versammlungsleiter bestimmt. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlleiter übertragen werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn eines der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist Beschluss fähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Regelfall mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zu Satzungsänderungen, einschl. Veränderungen des Vereinszwecks, ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 14

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 15 Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.
Hinsichtlich der Ladung gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 1.

§ 15

Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten, unter denen sich stets der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter zu befinden hat. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als € 2.500,-- die Zustimmung des Beirats erforderlich ist.

§ 16

Zuständigkeit des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Beirat
  • Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung des Beirates herbei führen.

§ 17

Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu den Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.  Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet sogleich auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger.

§ 18

Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von 1 Woche soll eingehalten werden.
Der Vorstand ist Beschluss fähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Der Vorstand kann im schriftlichen Umlaufverfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
Um einen möglichst reibungslosen Sport- und Spielbetrieb im Verein zu gewährleisten, soll der Vorstand zumindest einmal im Vierteljahr zu einer Sitzung zusammen treten.

§ 19

Beirat

Der Beirat besteht aus

  • den Mitgliedern des Vorstandes
  • den jeweiligen Damen-, Herren- bzw. Jugendobleuten der einzelnen Abteilungen.

Der Beirat hat mindestens zweimal innerhalb eines Geschäftsjahres ordnungsmäßige Sitzungen abzuhalten und über die in seinem Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten zu beraten und zu beschließen.
Der Beirat ist Beschluss fähig, wenn mindestens 6 Mitglieder, darunter 3 Mitglieder des Vorstandes, anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Für die Sitzungen und Beschlüsse des Beirates gilt im übrigen § 18 entsprechend.

§ 20

Zuständigkeit des Beirats

Der Beirat hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen. Insbesondere ist er für die folgenden Aufgaben zuständig:

  • Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr
  • Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über € 2.500,--
  • Erlaß von Sport-, Spiel- und Hausordnungen sowie anderen ähnlichen Regelungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind
  • Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern
  • Beschlussfassung in weiteren Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Vorlage des Vorstandes.

§ 21

Vereinsausschüsse

Soweit es die zweckmäßige Durchführung der Vereinsaufgaben erfordert, werden Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der Mitgliederversammlung zu wählen sind. Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch der Wiesungsbefugnis des Vorstandes. Der Beirat ist ermächtigt, für Sonderaufgaben besondere Ausschüsse zu bestimmen.

§ 21

Kassenprüfung

Die Buchführung und der Kassenbericht sind in jedem Geschäftsjahr von 2 Vereinsmitgliedern zu prüfen, die mit dem Kassenwart nicht verwandt sein dürfen. Die Kassenprüfer sind für jedes Geschäftsjahr neu zu bestimmen. Der einzelne Kassenprüfer darf nicht länger als jeweils 2 Geschäftsjahre zusammen hängend tätig sein.

§ 23

Abteilungen

Die einzelnen Abteilungen des Vereins werden von den Mitgliedern gebildet, die jeweils die entsprechende Sportart ausüben. Mitglieder können mehreren Abteilungen angehören. Mindestens einmal jährlich sollen Abteilungsleiterversammlungen stattfinden, bei denen auch die Abteilungsleiter und Jugendobleute zu wählen sind. Bei diesen Wahlen ist eine altersabhängige Einschränkung des Stimmrechts nicht gegeben. Soweit Angelegenheiten von Abteilungen Maßnahmen von Vereinsorganen erforderlich machen, sind diese von den Abteilungsleitern im Beirat zu beantragen oder anzuregen.

§ 24

Haftpflicht

Der Verein sowie die Organe des Vereins haften nicht für Schäden, die aus dem Spielbetrieb oder bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen den Mitgliedern erwachsen, soweit ein solcher Haftungsausschluss zulässig ist.
Der in Abs. 1 festgelegte Haftungsausschluss gilt nicht, soweit die Schäden durch Versicherungen abgedeckt sind. Der Verein ist nicht verpflichtet, derartige Versicherungen abzuschließen.

§ 25

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von mindestens 9/10 der Anwesenden beschlossen werden.
Falls nichts anderes beschlossen wird, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks    vorhandenen Vereinsvermögen fällt der Gemeinde Kirchwalsede, 27386 Kirchwalsede, zur     Weiterverwendung im gemeinnützigen Sinne und im Interesse des Sports zu.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, falls der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


Die vorstehende Satzung wurde am 12. Oktober 1979 in der Mitgliederversammlung erstellt und durch Mitgliederbeschluss auf der Jahreshauptversammlung vom 15. Januar 2010 geändert.

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